- Zwischengesellschaft
- 1. Begriff: Das Außensteuergesetz geht von der Einschaltung (Benutzung) einer Z. (ausländische Gesellschaft) aus, wenn mehrere Voraussetzungen gegeben sind: a) Ausreichende Beteiligungsquote: Die Gesellschaft muss sich direkt oder indirekt im Mehrheitsbesitz von Steuerinländern befinden; allerdings reicht beim einzelnen Anteilseigner dann bereits schon der Besitz eines einzelnen Anteils aus, um die Hinzurechnungsbesteuerung auszulösen (§ 7 I EStG). Tätigt die ausländische Gesellschaft dagegen Kapitalanlagen, so werden insoweit auch Engagements ohne deutsche Mehrheitsbeteiligung erfasst, wenn die eigene Beteiligung des Steuerpflichtigen 1 Prozent beträgt; in Extremfällen auch hier bereits ab einem einzigen Anteil (§ 7 VI AStG; Ausnahme nur bei bestimmten börsennotierten Gesellschaften).- b) Die Gesellschaft wird nur insoweit als Z. angesehen, wie sie nicht aktive Tätigkeiten ausführt. Somit unterliegen nur Einkünfte der Z. aus passiven Quellen der Hinzurechnungsbesteuerung; auch diese können in Bagatellfällen (§ 9 AStG) von dieser Besteuerung ausgenommen werden.- c) Als Z. kann eine Gesellschaft außerdem nur in Bezug auf diejenigen Einkünfte angesehen werden, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Denn nur dann macht die Annahme Sinn, die Gesellschaft sei zwischen Eigentümer und Einkommensquelle eingeschoben worden, um deutsche Steuern zu sparen. Von einer niedrigen Besteuerung geht man in diesem Zusammenhang dann aus, wenn die Steuerbelastung im Ausland weniger als 25 Prozent beträgt (§ 8 III AStG).- 2. Charakterisierung: Überträgt ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Einkommensquelle auf eine ausländische Gesellschaft, hat nicht mehr er, sondern nur noch die Gesellschaft steuerpflichtige Einkünfte (solange keine Ausschüttungen vorgenommen werden). Das kann, v.a. wenn es sich um Einkommen aus dem Ausland handelt, dazu führen, dass diese Einkommensquelle dann vom deutschen Steueranspruch nicht mehr erfasst wird. Der Steuerpflichtige fügt also die Kapitalgesellschaft zwischen sich und die Einkommensquelle ein, um nicht der deutschen Besteuerung zu unterliegen (daher die Bezeichnung Z.).- 3. Fiskalische Gegenmaßnahmen: Liegt eine Z. vor, so führen die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft als Z. fungiert, beim inländischen Anteilseigner zu einer Zusatzbesteuerung, die den erzielten Vorteil aus der Steuergestaltung wieder ausgleicht (sog. Hinzurechnungsbesteuerung; §§ 7 ff. AStG).
Lexikon der Economics. 2013.